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LSG Hamburg, 15.02.2012 - L 2 AL 6/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 19.12.2007 - S 14 AL 954/05
- LSG Hamburg, 15.02.2012 - L 2 AL 6/10
- BSG, 04.06.2013 - B 11 AL 8/12 R
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 10.01.2013 - 5 C 24.11
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Kommunikationshilfe; Kommunikationshelfer; …
Auszug aus LSG Hamburg, 15.02.2012 - L 2 AL 6/10
Sie wiederholt im Wesentlichen die bereits im Klageverfahren und vorgerichtlich geäußerten Rechtsansichten und sieht sich in ihrer Auffassung durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 27.10.2011 - 7 A 10405/11 - bestätigt, gegen das die ihre dortige Begründung zum Gegenstand ihres hiesigen Vortrags machende Beklagte Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat (5 C 24.11). - OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.2011 - 7 A 10405/11
Bundesagentur für Arbeit muss Kosten für Gebärdendolmetscher tragen
Auszug aus LSG Hamburg, 15.02.2012 - L 2 AL 6/10
Sie wiederholt im Wesentlichen die bereits im Klageverfahren und vorgerichtlich geäußerten Rechtsansichten und sieht sich in ihrer Auffassung durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 27.10.2011 - 7 A 10405/11 - bestätigt, gegen das die ihre dortige Begründung zum Gegenstand ihres hiesigen Vortrags machende Beklagte Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat (5 C 24.11). - LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 SO 4/09
Sozialhilfe
Auszug aus LSG Hamburg, 15.02.2012 - L 2 AL 6/10
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser auf Vertrauensschutz gegründete Erstattungsanspruch bzw. die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Zahlungsverweigerung entgegen der Zusage auf auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Treu und Glauben, Verbot des widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium")) in Verbindung mit dem Gebot der engen Zusammenarbeit der Leistungsträger (§ 86 SGB X in der Fassung vom 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) bzw. hier speziell § 101 Abs. 1 SGB IX in den Fassungen vom 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) bzw. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)) oder gar auf einem Schuldanerkenntnis entsprechend § 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (vgl. zum Streitstand, ob ein solches, dessen Voraussetzungen hier anders als im dort entschiedenen Fall gegeben wären, im Verhältnis zwischen gleichgeordneten Behörden vorliegen kann: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2010 - L 20 SO 4/09, juris, mN) beruht. - VG Koblenz, 23.02.2011 - 5 K 1319/10
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Assistenz während der Berufsausbildung …
Auszug aus LSG Hamburg, 15.02.2012 - L 2 AL 6/10
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ergibt sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch allerdings nicht aus § 33 Abs. 8 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 3 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046), weil sich diese Vorschriften ausschließlich auf die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwer behinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes beziehen, die zu den in § 33 Abs. 3 Nrn. 1 und 6 SGB IX genannten Teilhabeleistungen gehören, während die vorliegend erbrachte Leistung der Gestellung eines Gebärdensprachdolmetschers für den Berufsschulunterricht im Rahmen einer dualen Ausbildung eine Leistung nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX (berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden) darstellt (…ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, aaO; Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, Urteil vom 23.02.2011 - 5 K 1319/10.KO, Behindertenrecht 2011, 218; bezogen auf anderweitige Assistenzleistungen während des Berufsschulunterrichts: SG München, Urteil vom 28.04.2009 - S 50 SO 399/06, nv). - SG München, 28.04.2009 - S 50 SO 399/06
Leistungspflicht der Agentur für Arbeit zur Kostenübernahme für eine …
Auszug aus LSG Hamburg, 15.02.2012 - L 2 AL 6/10
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ergibt sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch allerdings nicht aus § 33 Abs. 8 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 3 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046), weil sich diese Vorschriften ausschließlich auf die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwer behinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes beziehen, die zu den in § 33 Abs. 3 Nrn. 1 und 6 SGB IX genannten Teilhabeleistungen gehören, während die vorliegend erbrachte Leistung der Gestellung eines Gebärdensprachdolmetschers für den Berufsschulunterricht im Rahmen einer dualen Ausbildung eine Leistung nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX (berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden) darstellt (…ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, aaO; Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, Urteil vom 23.02.2011 - 5 K 1319/10.KO, Behindertenrecht 2011, 218; bezogen auf anderweitige Assistenzleistungen während des Berufsschulunterrichts: SG München, Urteil vom 28.04.2009 - S 50 SO 399/06, nv).
- LSG Bayern, 09.01.2013 - L 10 AL 287/12
Zum Anordnungsgrund bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Das SG hat in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf abgestellt, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen sind, denn im Hinblick auf die bislang ergangene Rechtsprechung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2011 - 7 A 10405/11 - ZFSH/SGB 2012, 284ff; LSG Hamburg - Urteil vom 15.02.2012 - L 2 AL 6/10 - Behindertenrecht 2012, 207ff) kann in Auslegung der maßgebliche Rechtsgrundlage für die Leistungsgewährung - § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX - eine Verpflichtung der Ag, sie habe als Rehabilitationsträger auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Zusammenhang mit dem Besuch einer Berufsschule zu erbringen (vorliegend die Kosten für den Gebärdendolmetscher der gehörlosen ASt) nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.